VG Vordereifel/Kottenheim: Öffentliche Bekanntmachung: Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen
Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 in der Ortsgemeinde Kottenheim, Abrechnungseinheit 1
Der Ortsgemeinderat Kottenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.06.2022 beschlossen, für die geleisteten beitragsfähigen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit 1 der Ortsgemeinde Kottenheim für die Jahre 2019, 2020 und 2021 wiederkehrende Ausbaubeiträge zu erheben.
Der Beitragsanspruch der Gemeinde entsteht mit Ablauf des 31.12. des jeweiligen Jahres. Aus Rentabilitätsgründen wurden die Beitragserhebungen für die Jahre 2019 und 2020 zurückgestellt. Sie erfolgen jetzt gemeinsam mit der Abrechnung für das Jahr 2021, jedoch getrennt nach einzelnen Jahren.
Rechtsgrundlagen hierfür sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, GVBl. 1995, Seite 175, in der jeweils gültigen Fassung und die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge (ABS wkB) der Ortsgemeinde Kottenheim vom 02.11.2016 samt ihrer Anlagen.
Die Abrechnungseinheit 1 der Ortsgemeinde Kottenheim umfasst die Grundstücke in der Ortslage von Kottenheim, westlich der Kreisstraße 93 (K 93) gelegen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 1 ABS wkB sowie die Anlage 1 dieser Satzung).
Gemäß § 4 ABS wkB unterliegen der Beitragspflicht alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit 1 der Ortsgemeinde Kottenheim gelegenen Verkehrsanlage haben.
Grundstücke, die von den nachfolgend genannten Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit 1 Zufahrt oder Zugang nehmen können, werden entsprechend § 12 i.V.m. § 7 ABS wkB bei der gemeinsamen Veranlagung für die Jahre 2019, 2020 und 2021 erstmals wie folgt beitragspflichtig:
„Adelheidstraße“ ab 2021
„Im Pesch“ ab 2020.
Weiterhin bleiben durch diese Übergangsregelung jene Grundstücke noch beitragsbefreit, die von folgenden Verkehrsanlagen erschlossen sind:
„Im Hengst“ beitragspflichtig ab 2026
„Im Rabächer“ beitragspflichtig ab 2023
Die in 2019, 2020 und 2021 angefallenen Investitionskosten sind für erfolgte Ausbaumaßnahmen in der Abrechnungseinheit 1 der Ortsgemeinde Kottenheim in der „Antoniusstraße“ (2019+2020+2021), der „Gartenstraße“ (2019+2020) und den Straßen „Eisenbahnweg“ (2020+2021) und „Am Wingertsberg“ (2021) entstanden.
Jährliche Höhe des beitragspflichtigen Aufwands, des Gemeindeanteils und Festsetzung des Beitragssatzes
Der Anteil der Ortsgemeinde Kottenheim für die beitragspflichtigen Aufwendungen beträgt entsprechend § 10a Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 5 ABS wkB für jedes Jahr 40 v.H.; demnach sind jeweils 60 % auf die Beitragspflichtigen umzulegen.
Jahr | Beitrags-pflichtiger Aufwand | 40 % Gemeindeanteil | Verbleibender Beitragsanteil | Beitragssatz je m² beitragspfl. Fläche |
2019 | 20.464,21 € | 8.185,68 € | 12.278,53 € | 0,012882 € |
2020 | 26.534,00 € | 10.613,60 € | 15.920,40 € | 0,016563 € |
2021 | 333.292,89 € | 133.317,16 € | 199.975,73 € | 0,205141 € |
Alle betroffenen Grundstückseigentümer werden darauf hingewiesen, dass die Beitragsbescheide wiederkehrender Ausbaubeitrag für die Jahre 2019, 2020 und 2021 in Kürze zugestellt werden.
Kottenheim, 14.06.2022
Thomas Braunstein
Ortsbürgermeister
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